Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
Coming into Force | 14 Enero 2016 |
Citation | Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist |
Issue Date | 18 Diciembre 2014 |
Abbreviated Label | DJubV |
Record Number | BJNR226700014 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2014, 2267 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2014 +++)
Auf Grund des § 84 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung gilt
- 1.
- für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und
50-jährigen
Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
- 1.
- 25 Jahren 350 Euro,
- 2.
- 40 Jahren 500 Euro,
- 3.
- 50 Jahren 600 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.
(1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt:
- 1.
- Zeiten
- a)
- einer hauptberuflichen Tätigkeit,
- b)
- einer Ausbildung,
- c)
- einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter
- 2.
- Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis,
- 3.
- Zeiten einer Tätigkeit
- a)
- als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
- b)
- als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion
- aa)
- des Europäischen Parlaments,
- bb)
- des Deutschen Bundestages oder
- cc)
- der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
- 4.
- Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 5.
- Zeiten eines Urlaubs ohne Besoldung, soweit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub...
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