Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

Coming into Force14 Enero 2016
CitationDienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist
Issue Date18 Diciembre 2014
Abbreviated LabelDJubV
Record NumberBJNR226700014
Official Gazette PublicationBGBl I 2014, 2267

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.12.2014 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 84 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt

1.
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
für die Soldatinnen und Soldaten.

Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen

(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und

50-jährigen

Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.

(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

1.
25 Jahren 350 Euro,
2.
40 Jahren 500 Euro,
3.
50 Jahren 600 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt:

1.
Zeiten
a)
einer hauptberuflichen Tätigkeit,
b)
einer Ausbildung,
c)
einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes),
2.
Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis,
3.
Zeiten einer Tätigkeit
a)
als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
b)
als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion
aa)
des Europäischen Parlaments,
bb)
des Deutschen Bundestages oder
cc)
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
4.
Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
Zeiten eines Urlaubs ohne Besoldung, soweit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub...

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