Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce
Coming into Force | 20 Octubre 2022 |
Citation | E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2037) |
Record Number | BJNR203700019 |
Issue Date | 05 Diciembre 2019 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2019, 2037 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2019 +++)
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im
E-Commerce oder
Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce.
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce oder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verantwortlich Waren oder Dienstleistungen online zu vertreiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzubeziehen. Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handels- und dienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente. Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
- 1.
- Steuern und Weiterentwickeln des E-Commerce im Unternehmen,
- 2.
- Kalkulieren und Planen von nationalen und internationalen Geschäften,
- 3.
- Planen und Bewirtschaften des Waren- oder Dienstleistungssortiments,
- 4.
- Analysieren von Veränderungen des Kundenverhaltens, Beurteilen der Auswirkungen dieser Veränderungen, Entwickeln und Durchsetzen von Verbesserungsmaßnahmen,
- 5.
- Planen und Steuern von Marketingkonzepten,
- 6.
- Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Gestalten einer kunden- und dienstleistungsorientierten Kommunikation,
- 7.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 8.
- Organisieren und Durchführen der Berufsausbildung,
- 9.
- Analysieren der Ablauforganisation, Ableiten von Veränderungsoptionen sowie Einleiten von Verbesserungsmaßnahmen,
- 10.
- Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit im E-Commerce.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 3.
- den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Fachwirts im E-Commerce“ oder einer „Geprüften Fachwirtin im E-Commerce“ nach § 2 Absatz 3 aufweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Entwickeln von Strategien für den E-Commerce nach § 5,
- 2.
- Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6,
- 3.
- Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie
- 4.
- Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern nach § 8.
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