Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Coming into Force24 Julio 2023
Issue Date27 Abril 2016
Record NumberBJNR098010016
Abbreviated LabelTabakerzV
CitationTabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 196) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2016, 980

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.5.2016 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 34 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.4.2016 I 980 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Die V ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses V am 20.5.2016 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 1 Messverfahren, Prüflaboratorien
§ 1 Messverfahren

Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen:

1.
es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung) unter den Gliederungsnummern
T 60.05-3 (DIN ISO 4387)
Stand Juni 2012
T 60.05-4 (DIN ISO 10315)
Stand April 2011
T 60.05-7 (DIN ISO 8454)
Stand Januar 2013
veröffentlicht sind, und
2.
die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
T 60.05-1 (DIN ISO 8243)
Stand Oktober 2009
veröffentlicht ist.
§ 2 Prüflaboratorien

(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,
1a.
erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss, und
2.
Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflaboratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn
a)
das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft steht oder
b)
der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder unbezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirtschaft ausüben.
§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Akkreditierungsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie und
2.
eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt.

(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich. Deren Vorliegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 4 Zusatzstoffe

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

§ 5 Pflanzenschutzmittel

(1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzmittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei deren Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt sind. Es können auch andere, in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet werden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung aufgeführten Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. Im Falle des Satzes 4 müssen die Analysemethoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma

Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).

§ 6 Mitteilungspflichten

(1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,
2.
alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe einschließlich ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
3.
die in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte,
4.
soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionen und ihre Werte und
5.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse (ABl. L 312 vom 27.11.2015, S. 5) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation der Tabakerzeugnisse sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, die Folgendes enthält:

1.
die Gründe für die Verwendung der Inhaltsstoffe nach Absatz 1 Nummer 2,
2.
den Status der Inhaltsstoffe, insbesondere ob sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3) registriert worden sind,
3.
die Einstufung der Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) und,
4.
soweit verfügbar, die toxikologischen Daten der Inhaltsstoffe in verbrannter Form oder, bei rauchlosen Tabakerzeugnissen, in unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung.

(3) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen legen zusätzlich ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vor.

(4) Die Mitteilung muss in elektronischer Form vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, wenn dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und...

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