Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Coming into Force04 Abril 2023
CitationInnovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist
Issue Date20 Enero 2020
Record NumberBJNR010610020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 106

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.1.2020 +++)

Die V wurde als Art. 1 der V v. 20.1.2020 I 106 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12.12.2019 erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 dieser V am 30.1.2020 in Kraft.

Sie tritt gem. § 20 idF d. Art. 15 Nr. 12 G v. 21.12.2020 I 3138 am 31.12.2028 außer Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
„Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
a)
von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
b)
von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,
2.
„Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen

In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.

§ 5 (weggefallen)
§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen

(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.

(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss

1.
für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des...

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