Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
Coming into Force | 04 Abril 2023 |
Citation | Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist |
Issue Date | 20 Enero 2020 |
Record Number | BJNR010610020 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2020, 106 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.1.2020 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 20.1.2020 I 106 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12.12.2019 erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 dieser V am 30.1.2020 in Kraft.
Sie tritt gem. § 20 idF d. Art. 15 Nr. 12 G v. 21.12.2020 I 3138 am 31.12.2028 außer Kraft.
Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
- „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
- a)
- von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
- 2.
- „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.
In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.
(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss
- 1.
- für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des...
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