Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

Coming into Force19 Agosto 2016
Record NumberBJNR207030956
Abbreviated LabelORheinLotsOEV
Issue Date15 Junio 1956
Official Gazette PublicationBGBl II 1956, 703

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1976 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt 1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:

Art 1 Inkraftsetzung

Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.

Art 2 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nummer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben

1.
am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich), und
2.
am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),

jeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.

(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prüfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Art 3 Prüfungsausschüsse

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT