Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Coming into Force21 Marzo 2024
Issue Date03 Septiembre 1997
Record NumberBJNR167020997
Abbreviated LabelMoselSchPEV 1997
CitationVerordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl II 1997, 1670

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1997 +++)

Eingangsformel

Auf Grund

-
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
-
des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
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des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geändert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
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des § 3 Abs. 5 Satz 4, der gemäß Artikel 66 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geändert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:
Art 1 Anwendungsbereich

(1) Die von der Moselkommission in Trier am 8. März 1995, 15. November 1995 sowie 13. und 29. November 1996 beschlossene Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird auf der Bundeswasserstraße Mosel in Kraft gesetzt. Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

(2) Das "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m und des § 4.05 Nummer 1 Satz 1 der Anlage ist das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Kilometerangaben für einzelne Moselstrecken (Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.

Art 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.08 Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe a, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe x und Nummer 2 Satz 7, § 1.21 Nummer 4 und § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der Moselschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage zu dieser Verordnung – sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht.

Art 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Umsetzung einer Anordnung der Moselkommission nach § 1.22a der Anlage
a)
in dringenden Fällen oder
b)
zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
2.
für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.02 Nummer 3 der Anlage zu bestimmen.

Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch Verwaltungsakt zugelassen werden.

(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nummer 4 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, § 1.18 Nr. 4, § 1.19 Satz 1, §§ 1.20 und 11.03 Nummer 3 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren § 11.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel.

(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

(9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.

Art 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Art 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 1 Satz 3, § 1.27 oder § 7.01 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, oder
2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 8 Satz 3, § 8.05 oder § 9.01 Satz 4 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
2.
entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
3.
entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration...

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