Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Coming into Force28 Noviembre 2019
Record NumberBJNR008200019
CitationHauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 11. Februar 2019 (BGBl. I S. 82)
Issue Date11 Febrero 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 82

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Fußnote

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "der Sachbiete C" durch die Wörter "der Sachgebiete C" ersetzt

Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen
§ 2 Hauptzollamt Aachen

Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Leverkusen.
§ 3 Hauptzollamt Augsburg

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
§ 4 Hauptzollamt Berlin

Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld

Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, übertragen.

§ 6 Hauptzollamt Braunschweig

Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover.
§ 7 Hauptzollamt Bremen

Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg (Wümme),
5.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt

Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie
4.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
§ 9 Hauptzollamt Dresden

Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen sowie
4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt.
§ 10 Hauptzollamt Duisburg

Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Gemeinde Alpen des Kreises Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf

Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld,
2.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
3.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss.
§ 12 Hauptzollamt Erfurt

Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.

§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main

Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,
2.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die...

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