Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Coming into Force06 Diciembre 2022
Record NumberBJNR017500022
CitationHauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175)
Issue Date14 Febrero 2022
Official Gazette PublicationBGBl I 2022, 175

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgenden Fällen:

1.
bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland,
2.
bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie
3.
bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.

(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.

(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.

(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.

(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung

1.
des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie
2.
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.

(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung

1.
unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
2.
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.

(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage.

(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen

1.
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
2.
die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.
Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen
§ 2 Hauptzollamt Aachen

Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der kreisfreien Stadt Leverkusen.
§ 3 Hauptzollamt Augsburg

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
§ 4 Hauptzollamt Berlin

Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld

Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, übertragen.

§ 6 Hauptzollamt Braunschweig

Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover.
§ 7 Hauptzollamt Bremen

Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
5.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt

Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie
4.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
§ 9 Hauptzollamt Dresden

Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden...

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