Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Coming into Force05 Abril 2013
Record NumberBJNR013150965
Abbreviated LabelBEGSchlG
Issue Date14 Septiembre 1965
Official Gazette PublicationBGBl I 1965, 1315

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I

-

Art II

-

Art III Übergangsvorschriften

1.
(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zu, so kann er einen Antrag auf Entschädigung bis zum 30. September 1966 stellen. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird.(2) § 189 Abs. 2 und 3, § 189a Abs. 2, §§ 189b und 190a BEG finden entsprechende Anwendung; jedoch können Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund des Absatzes 1 nicht geltend gemacht werden.(3) In den Fällen des Absatzes 1 steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112 und 113 entsprechende Anwendung.(5) In den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a endet die Antragsfrist frühestens 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung.
2.
(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch zu, als er ihm vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesergänzungsgesetz) oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich zuerkannt worden ist, so kann er innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 1 Abs. 1 diesen Anspruch insoweit erneut anmelden.(2) Eine erneute Anmeldung nach Maßgabe des Absatzes 1 kann auch dann erfolgen, wenn der Bescheid erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes unanfechtbar oder wenn die gerichtliche Entscheidung erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig wird.(3) Bei der Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der vor Verkündung dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht.(4) Soweit das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes das Bestehen oder die Höhe des Anspruchs, seine Vererblichkeit oder das Bestehen eines Wahlrechts bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, ist von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruht.(5) Nummer 1 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.(6) Ist in einem bei Verkündung dieses Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen.
3.
Ist die Entschädigung vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. Nummer 1 Abs. 2, 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
4.
(1) Steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Frist zur Ausübung der Wahl am 30. September 1966. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Kapitalentschädigung erst nach Verkündung dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, verbleibt es bei der Frist des § 84 BEG.(2) Stand dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und erhöht sich auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes die nicht gewählte Entschädigung, so kann er diese innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen.(3) Ist der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 verstorben, so kann die Witwe oder unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG der Witwer nach Maßgabe der §§ 86, 98 BEG die nicht gewählte Entschädigung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen, wenn die Witwe oder der Witwer selbst Verfolgter ist oder von der Verfolgung des verstorbenen Verfolgten mitbetroffen worden ist. § 86 Abs. 5 BEG findet entsprechende Anwendung.
5.
Ist in den Fällen des § 86 oder § 98 BEG vor Verkündung dieses Gesetzes der Witwe, dem Witwer oder den Kindern die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt worden und erhalten die Witwe, der Witwer oder die Kinder auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes nunmehr eine Rente nach § 85a oder § 97a BEG, so wird die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres auf den Anspruch der Erben des Verfolgten auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge angerechnet.
6.
(1) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 66 (§ 114 Abs. 2 BEG) und Nr. 67 (§ 114a BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes dem Verfolgten eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach §§ 116 bis 118 BEG gezahlt worden, so ist diese auf den Anspruch nach § 114 Abs. 2 und § 114a BEG anzurechnen.(2) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 83 (§ 142 BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Entschädigung für Schaden an Eigentum oder Vermögen gezahlt worden, so ist diese auf die entsprechende Entschädigung der einzelnen Gesellschafter für Schaden an Eigentum oder Vermögen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT