Beschluss vom 05.01.2023 - BVerwG 9 A 12.21

JurisdictionGermany
Judgment Date05 Enero 2023
Neutral CitationBVerwG 9 A 12.21
ECLIDE:BVerwG:2023:050123B9A12.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 05.01.2023 - 9 A 12.21 -
Record Number050123B9A12.21.0
Registration Date15 Marzo 2023
Subject MatterStraßen- und Wegerecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 A 12.21

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht F, B und C sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E vom 28. Dezember 2022 wird verworfen.

Gründe

1 Über das gegen alle Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 28. Dezember 2022 kann in der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats und damit unter Mitwirkung von abgelehnten Richtern ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entschieden werden. Denn es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).

2 Die Kläger leiten die Besorgnis der Befangenheit aus dem Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2019 über die Senatsgeschäftsverteilung ab 1. Januar 2020 ab. Die Mitwirkung an der spruchkörperinternen Verteilung als solches führt von vornherein nicht zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der mitwirkenden Richter, auch wenn in einem nachfolgenden Verfahren Fragen zu einzelnen Formulierungen der Geschäftsverteilung zu klären sind. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 u. a. - juris Rn. 35). Derartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Verdacht objektiver Willkür und einer manipulativen, einzelfallbezogenen Verfahrensauswahl unter Entzug des gesetzlichen Richters fehlt jede Grundlage.

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