BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1473/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
das Nichterstatten des unionsrechtlichen Schadensersatzes „a lá KÖBLER / C-224-01 und a lá BRASSERIE DU PÊCHEUR / C-46/93“ |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung des Präsidenten...