BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 19/17 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
„1. die den Verfahren betreffenden Familienrechtsstreite vor dem Oberlandesgericht Köln - II-4 UFH 11/16 -, - II-4 FH 73/16 - und - II-4 UFH 2/17 - für einen Zeitraum von 6 Monaten auszusetzen, |
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2. |
das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht für Personenfürsorge über das Kind W. vorübergehend, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auf den Antragsteller zu 1) alleine zu übertragen.“ |
Antragsteller: |
1.U…, |
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2.Minderjähriger W…, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antragsteller, der Vater eines im April 2002 geborenen Kindes ist, für das die Mutter die alleinige elterliche Sorge ausübt, begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Form der Aussetzung des anhängigen sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens für die Dauer von sechs Monaten und der Übertragung wesentlicher Teile des Sorgerechts auf ihn.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er jedenfalls nicht hinreichend begründet ist.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 3).
2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht...