Beschluss vom 09. Dezember 2019 - 2 BvR 1890/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191209.2bvr189019 |
Judgement Number | 2 BvR 1890/19 |
Date | 09 Diciembre 2019 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Dezember 2019 - 2 BvR 1890/19 -, Rn. (1-7), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1890/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B …, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 - 26 K 8119/17.A - |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 9. Dezember 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung...
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