BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 36/16 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
„das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede zu verpflichten, sofort sämtliche gegen den Antragsteller angeordneten und vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen auszusetzen und vorläufig aufzuheben, den Antragsteller wieder im Normalvollzug unterzubringen und ihm einer normalen Behandlung auszusetzen, sowie die strenge Einzel- und Absonderungshaft sofort zu beenden und es zu unterlassen, diese und die anderen in dem Eilantrag an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2016 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen weiterhin zu vollziehen, soweit keine Veranlassung durch das Verhalten des Antragstellers besteht“. |
Antragsteller | A |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen König,
Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. August 2016 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antragsteller begehrt insbesondere, das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen sofort aufzuheben und nicht weiter zu vollziehen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten...