BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1548/14 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W..., |
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2013 - 111 Qs 262/13 -, |
b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Oktober 2013 - 506 Gs 1396/13 - |
und | (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung.
1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 gemäß §§ 102, 105, 162 StPO die Durchsuchung der Wohnräume, einschließlich aller Nebenräume, der Person, der Sachen und Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in der Zeit von Mai 2009 bis Mai 2011 Gelder der unter seiner Betreuung stehenden und nunmehr verstorbenen Geschädigten veruntreut zu haben. Darüber hinaus sei er verdächtig, im Eigentum der Verstorbenen stehende Schmuck- und Hausratsgegenstände gestohlen zu haben. Der Tatverdacht beruhe auf den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Anzeigenerstatters, bei dem es sich um den Sohn der Verstorbenen handelt. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich der „Unterlagen des Betreuungsverhältnisses“ und von „Diebesgut“ führen werde. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 11. November 2013 vollzogen.
2. Mit seiner Beschwerde vom 11. November 2013 rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich etwaiger sicherzustellender oder zu beschlagnahmender Gegenstände nicht hinreichend konkret sei. Zudem machte er geltend, dass die Durchsuchung einer Ausforschung gleichkomme, nicht von notwendigen und konkreten Verdachtsmomenten untermauert und überdies unverhältnismäßig sei.
3. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 verwarf das Landgericht Köln die Beschwerde als unbegründet. Der erforderliche Anfangsverdacht habe zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung vorgelegen und sei im Beschluss auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat hätten aufgrund der Angaben des Anzeigenerstatters und den zu den Akten gereichten Unterlagen vorgelegen. Die gesuchten Beweismittel seien auch hinreichend konkretisiert worden.
II.
1. Mit seiner am 11. Juni 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde sei fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sei ihm trotz mehrfacher Erinnerung und Sachstandsanfragen erst am 6. Mai 2014 und im Übrigen auch nur per Telefax übersandt worden. Die vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 vorab per Telefax übersandte Verfassungsbeschwerde wahre deshalb die Monatsfrist. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer eine Kopie der angeblichen Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2013 vor, die in der Kopfzeile das Datum „06.05.2014 - 9:18“, die Telefaxnummer des Landgerichts Köln „0221 477 3333“ und die Angabe „Landgericht Koeln“ enthält.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, da der Durchsuchungsbeschluss rechtsstaatliche Mindestanforderungen nicht wahre, indem er unzureichende tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalte, und weder Art noch Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lasse. Im Übrigen habe kein Anfangsverdacht bestanden. Im Hinblick auf die Durchsuchung seiner Person sei er außerdem in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts...