BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1700/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P…, |
gegen |
a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2016 - 6 T 188/16 -, |
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b) den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 7. März 2016 - 12 C 167/14 -, |
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c) das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg |
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vom 8. Februar 2016 - 12 C 167/14 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das eine wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage des Beschwerdeführers abwies. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung des Streitwertes und die darauf bezogene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig ist. Insbesondere genügt sie insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
1. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).
Dem entspricht die Begründung der am 12. Juni 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen dem...