BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 636/12 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
Seestraße 23 c, 18211 Börgerende -
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Februar 2012 - I Ws 17 u. 18/12 -, |
b) | den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 2. Dezember 2011 - 12 StVK 1129/11-2 -, |
c) | den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 21. Oktober 2011 - 12 StVK 1129/11-2 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Helfried Roubicek, Börgerende, im Verfahren über die einstweilige Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Helfried Roubicek, Börgerende, für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte „elektronische Fußfessel“ zu tragen, sowie mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er, diese Weisung sofort außer Vollzug zu setzen und ihm die „elektronische Fußfessel“ abzunehmen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. März 2004 wegen Vergewaltigung in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 2. August 2002 - ebenfalls wegen Vergewaltigung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde er am 30. September 2011 aus der Strafhaft entlassen.
Mit Beschluss vom 28. September 2011 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock entschieden, dass die nach § 68f StGB kraft Gesetzes...