BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 300/06 -
- 1 BvR 848/06 -
über
die Verfassungsbeschwerden
I. des Herrn St...
Königstraße 36, 70173 Stuttgart -
1. unmittelbar gegen
a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2005 - 8 S 1961/05 -, |
b) | den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 - 1 K 811/05 -, |
c) | den Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26. Januar 2005 - 15-1063-2 / BE-M 92-04 -, |
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 1 des Landesmessegesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666)
- 1 BvR 300/06 -,
II. | 1. der Frau St..., |
2. des Herrn St... |
Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -
1. unmittelbar gegen
a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 2006 - 8 S 136/06 -, |
b) | den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 1 K 1851/05 -, |
c) | die Enteignungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. Mai 2005 - 15-1063-1/BE-M30-04 -, |
2. mittelbar gegen
§§ 3, 7 des Landesmessegesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666)
- 1 BvR 848/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Sie werden nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Enteignung ihrer Grundstücke für Zwecke der Landesmesse Baden-Württemberg. Nach dem baden-württembergischen Landesmessegesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666) wird eine Landesmesse errichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Landesmesse darf nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Für Zwecke des Baus und des Betriebs der Messe ist die Enteignung zugunsten des Trägers des Vorhabens zulässig, soweit sie zur Ausführung eines gemäß § 3 festgestellten und vollziehbaren Plans notwendig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die sich im räumlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums befinden, mit dem dieses den Bau einer Landesmesse feststellte. Sie haben den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten. Auf Antrag der Vorhabenträgerin hat das Regierungspräsidium die Grundstücke der Beschwerdeführer enteignet. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Klage erhoben mit dem Vorbringen, § 7 Landesmessegesetz sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben die Klagen abgewiesen. Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des gegenüber den Beschwerdeführern bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses könnten diese die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung und damit auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Enteignungsermächtigung im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen.
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer zu I. rügt die Verletzung von Art. 14 GG, die Beschwerdeführer zu II. beanstanden auch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung führe nur dazu, dass im Enteignungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen das planfestgestellte Vorhaben als solches vorgebracht werden könnten; sie schließe jedoch nicht aus, die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu rügen. § 7 Landesmessegesetz sei verfassungswidrig, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung fehle, weil es sich um eine unzulässige Legalplanung handele und weil das Vorhaben nicht dem Gemeinwohl diene. Deshalb verstoße auch die Enteignung gegen die Verfassung.
II.
Die Verfassungsbeschwerden werfen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf...