BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2389/06 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau J...,
2. der Frau W...,
3. des Herrn T...,
4. des Herrn K...,
5. der Frau S...,
6. des Herrn S...,
7 .des Herrn D...,
8 .der Frau D...,
9. der Frau B...,
10. des Herrn B...,
11. der Frau K...,
12. des Herrn K...,
13. der Frau G...,
14. des Herrn G...,
15. der Frau S...,
16. des Herrn S...,
17. der Frau G...,
18. des Herrn Dr. G...,
19. der Frau T...,
20. des Herrn S...,
21. der Frau H...,
22. des Herrn H...,
23. der Frau K...,
24. des Herrn K...,
25. des Herrn K...,
26. der Frau Dr. B...,
27. der Frau M...,
28. der Frau K...,
29. des Herrn K...,
30. des Herrn A...,
31. der Frau H...,
32. des Herrn H...,
33. der Frau D...,
34. des Herrn D...,
- Rechtsanwälte Dr. Christofer Lenz, Dr. Gunther
Herr,
in Sozietät Oppenländer Rechtsanwälte,
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart - Rechtsanwälte Dr. Christian Schöning, Frank
Boermann,
in Sozietät Rechtsanwaltskanzlei Grawert, Schöning & Partner,
Monbijouplatz 12, 10178 Berlin -
gegen a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1066.06 (4 A 1073.04) -, |
b) | das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1073.04 -, |
c) | den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 - 44/1-6441/1/101 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld, insbesondere die ihm zugrunde liegende raumordnungsrechtliche Standortentscheidung in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28. Oktober 2003 (LEP FS 2003; GVBl Bbg II S. 594, GVBl Bln S. 521), sowie gegen hierzu ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1073.04, JURIS) und den angegriffenen Beschluss vom 23. August 2006 (BVerwG 4 A 1066.06 , JURIS) verwiesen.
Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit die Beschwerdeführer von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sind, rügen sie auch die Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Dies gilt auch für die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. BVerfGE 76, 107 ).
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg in der Sache. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG kann nicht festgestellt werden. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende Standortentscheidung des LEP FS 2003 (a bis c) als auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (d).
a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 104, 1 ).
Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zu 1) bis 4) zwar nicht schon selbst eine Rechtsposition. Er ist jedoch gleichwohl an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vgl. BVerfGE 95, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 -, JURIS). Denn nach dem dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Grunderwerbsplan sollen Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 8 Abs. 2 LuftVG dem anschließenden Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Die eigentumsentziehenden Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses sind daher mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG bereits bei seinem Erlass zu berücksichtigen und folglich im Rahmen seiner Anfechtung zu prüfen.
b) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Das Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bildet nicht nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum des Betroffenen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Eine Enteignung sowie ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteter Planfeststellungsbeschluss sind daher nur verfassungsgemäß, wenn sie sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen und dieser seinerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).
Einen solchen Rahmen, der dem Erfordernis der...