Beschluss vom 17.12.2020 - BVerwG 7 VR 8.20

JurisdictionGermany
Judgment Date17 Diciembre 2020
Neutral CitationBVerwG 7 VR 8.20
ECLIDE:BVerwG:2020:171220B7VR8.20.0
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
Registration Date03 Febrero 2021
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number171220B7VR8.20.0

BVerwG 7 VR 8.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 - BVerwG 7 VR 3.20 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller je zu einem Drittel.
Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2020 - BVerwG 7 VR 3.19 - nicht verletzt.

2 1. Soweit die Antragsteller vortragen, die Entscheidung des Senats auf der Grundlage einer Folgenabwägung sei für sie überraschend gewesen, ergibt sich kein Gehörsverstoß. Der Senat hat nicht nur den Begründetheitsmaßstab seiner eigenen Rechtsprechung angelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6.19 - juris Rn. 9). Vielmehr entspricht er allgemeiner Rechtsüberzeugung. Eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darf von Verfassungs wegen auf eine Folgenabwägung gestützt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - juris Rn. 5). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutz ist damit bei irreversiblen Folgen nicht in jedem Fall verfassungsrechtlich geboten. Die grundrechtlichen Belange sind dann in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26). Im Übrigen stehen hier gerade keine nicht mehr rückgängig machbaren Beeinträchtigungen in Rede (siehe unten 3.).

3 Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass eine summarische Prüfung ihres Vortrags möglich gewesen sei. Es hätte an ihnen gelegen vorzutragen, ob und welche von ihnen geltend...

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