BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1401/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des N... Deutschland e.V., vertreten durch den Präsidenten, |
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2. |
des N... Deutschland Landesverband ... e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, |
- Bevollmächtigte:
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Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, |
b) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren anerkannter Umweltvereinigungen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ vom 31. Januar 2018. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag der Beschwerdeführer auf einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage, abgelehnt und ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer rügen Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dass die Beschwerdeführer in Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt sind, ist nicht ersichtlich. Ob der Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach diesem Gesetz erhobenen Klage zugutekommt oder ob dies mangels subjektiver materieller Rechte nicht der Fall ist, kann hier daher weiter offenbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 -, www.bverfg.de, Rn. 11).
a) Unterstellt, die Beschwerdeführer könnten sich hier auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen, ist nicht erkennbar, dass das...