Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 BvE 6/15
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2016:es20160218.2bve000615 |
Date | 18 February 2016 |
Judgement Number | 2 BvE 6/15 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvE 6/15 - Rn. (1-18), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 6/15 -
über
den Antrag
1. |
festzustellen, dass der Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2015 zum Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS die Artikel 42 Absätze 2, 4, 5 und 7 des EU-Vertrages in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 87a Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzen, |
|
2. |
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2015 aufzuheben, |
|
3. |
festzustellen, dass die Grundrechtepartei eine verfassungsgemäße politische Partei gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, |
|
4. |
festzustellen, dass § 2 des Parteiengesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 21 Absätze 1 bis 3 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist, |
Antragstellerin: |
Grundrechtepartei, |
|
Antragsgegner: |
1. |
Bundesregierung, |
2. |
Deutscher Bundestag, |
|
3. |
Christlich Demokratische |
|
4. |
Christlich-Soziale Union (CSU), |
|
5. |
Sozialdemokratische |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 18. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen
- Die Anträge werden verworfen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
I.
Das unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft primär den Anfang Dezember 2015 von der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS).
1. Die Antragstellerin sieht sich als politische Partei und trägt vor, durch den Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und die Zustimmung des Deutschen Bundestages - im Wesentlichen mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD - vom 4. Dezember 2015 in ihrem „Recht auf wirksame Bindung der öffentlichen Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG“ verletzt zu sein (Anträge zu 1. und zu 2.).
2. Mit Berichterstatterschreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Antragstellerin unter anderem auf Bedenken hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis hingewiesen.
3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 nahm die Antragstellerin zum Berichterstatterschreiben Stellung und erweiterte ihre Organklage.
Sie beantragt nunmehr zusätzlich zum einen die Feststellung, dass sie eine...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN-
Beschluss vom 27.06.2017 - BVerwG 8 BN 1.16
...und deshalb gänzlich ungeeignet waren, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 BvE 6/15 - BVerfGE 141, 182 Rn. 12 a.E. m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat es sich in der Begründung des Verwerfungsbeschlusses vom 7. ......
-
Beschluss vom 27.06.2017 - BVerwG 8 BN 1.16
...und deshalb gänzlich ungeeignet waren, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 BvE 6/15 - BVerfGE 141, 182 Rn. 12 a.E. m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat es sich in der Begründung des Verwerfungsbeschlusses vom 7. ......