BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 78/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020 - 360 Js 17493/20 - aufzuheben und das Verfahren „an eine andere, unabhängige Staatsanwaltschaft“ zu verweisen |
Antragsteller: |
W… |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Der Antragsteller begehrt mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020, mit dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Amtsanmaßung auf seine Strafanzeige hin nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist, sowie die Verweisung des Verfahrens an eine „andere, unabhängige Staatsanwaltschaft“.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten...