BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2518/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…, |
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2020 - 11 WF 35/20 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. November 2020 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart, mit dem eine Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) zurückgewiesen wurde.
I.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 m.w.N.; stRspr).
Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richter zu rechtfertigen und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
Die Ablehnung stellt in der Sache allein darauf ab, dass die genannten Richter bereits über frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers in einer Weise entschieden haben, die er für fehlerhaft hält. Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG von vornherein nicht abgeleitet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5), bestimmt, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug (das bedeutet im fachgerichtlichen Verfahren) erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen...