BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1021/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
§ 7 Abs. 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 8 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020 (BayMBl Nr. 239) |
u n d | Antrag auf Richterablehnung |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Mai 2020
einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth sowie die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
1. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wendet sich mit seiner – mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen – Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020 (BayMBl Nr. 239, im Folgenden: Dritte BayIfSMV). Die angegriffenen Regelungen betreffen allgemeine Kontaktbeschränkungen, sowie ein Versammlungs- und Veranstaltungsverbot, die Betriebsuntersagung für Fitness-studios und Gastronomiebetriebe und schließlich die Pflicht zur Maskentragung im öffentlichen Personennahverkehr. Die angegriffene Verordnung trat am 4. Mai 2020 in Kraft und galt mit verschiedenen Änderungen, die jeweils zu Lockerungen der Freiheitsbeschränkungen führten, bis zum 10. Mai 2020. Am 11. Mai 2020 wurde die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBl Nr. 240 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Mai 2020, BayMBl Nr. 247, im Folgenden: Vierte BayIfSMV) abgelöst. Die angegriffenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den derzeit geltenden Regelungen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die allerdings weitere Lockerungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen enthält. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Eilantrag nunmehr auf die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umstelle.
2. Die angegriffenen Regelungen der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie auch die Vorgängerregelungen der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat der Beschwerdeführer – nach entsprechendem Hinweis der Kammer im Beschluss vom 24. April 2020 (1 BvR 900/20) – mit einem Normenkontrollantrag sowie einem damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur fachgerichtlichen Prüfung gestellt. Hierüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Eilrechtsschutz nicht mehr ergehen werde, da die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur noch in der betroffenen Woche gelte und der Verwaltungsgerichtshof überlastet sei.
3. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Regelungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 8 GG verletzt. Die Verordnung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie nicht begründet worden sei. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Zielerreichung seien damit nicht überprüfbar. Es fehle zudem an einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers über die ergriffenen Maßnahmen. Die gegen die Nicht-Risikogruppe der Bevölkerung gerichteten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und willkürlich. Für die Teile der Bevölkerung, die unter 60 Jahre alt seien, sei die Gefährdung durch das Coronavirus nicht größer als durch die jährlich auftretenden Influenzaviren. Zum Schutz der Risikogruppen und des Krankenhaus- und Pflegepersonals seien die ergriffenen Maßnahmen nicht erforderlich, so lange diese Personengruppen selbst die...