BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 900/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K..., |
gegen |
§ 5 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 2 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 (BayGVBl S. 214, BayMBI Nr. 205) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. April 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen - Verfassungsbeschwerde bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 der aktuell gültigen Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 (BayGVBl S. 214, BayMBl Nr. 205, i.F.: Zweite BayIfSMV), die am 20. April 2020 in Kraft getreten ist.
§ 5 der Zweiten BayIfSMV lautet:
(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
[…]
§ 2 der Zweiten BayIfSMV lautet:
[…]
(2) Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. [...]
[…]
Gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung hat der Beschwerdeführer keinen fachgerichtlichen Rechtschutz gesucht.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 20. April 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 4 und Art. 8 GG. Er beanstandet unter anderem die fehlende...