BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 43/15 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts |
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2. |
die Mediengruppe Thüringen Verlag GmbH zu verpflichten, das an diese |
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3. |
die Allgemeiner Anzeiger GmbH zu verpflichten, das an diese gerichtete Angebot der Antragstellerin vom 16. November 2015 auf Veröffentlichung einer Anzeige in der Ausgabe des Allgemeinen Anzeigers vom 29. November 2015 zu den Bedingungen ihrer jeweils gültigen Anzeigenpreisliste anzunehmen |
Antragstellerin: |
AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, Jürgen-Fuchs-Straße 1, 99096 Erfurt |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sascha Schlösser,
Augustinerstraße 48, 99084 Erfurt -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Landau,
Müller
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. November 2015 einstimmig beschlossen:
- Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2015 aufgehoben
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
1. Auf den als Gegenvorstellung zu wertenden Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. November 2015 war der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage aufzuheben (vgl. Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 56).
Vorgenannter Beschluss beruhte auf der fehlenden Übersendung des seitens der Antragstellerin angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 19. November 2015. Die Antragstellerin hat jedoch nach Erlass des...