Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100830.1bvr163108 |
Judgement Number | 1 BvR 1631/08 |
Date | 30 Agosto 2010 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 - Rn. (1-69), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1631/08 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Verwertungsgesellschaft W...,
vertreten durch die Vorstände ...,
Leipziger Platz 3, 10117 Berlin -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2008 - I ZR 94/05 -, |
b) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 30. August 2010 einstimmig beschlossen:
- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2008 - I ZR 94/05 - gegenstandslos.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht („Geräteabgabe“) für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzt.
I.
Nach der urheberrechtlichen Schrankenregelung des § 53 UrhG sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich haben - nach dem im Streitfall anwendbaren Recht - der Hersteller sowie der Importeur von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, eine angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, an die Urheber zu leisten, wenn nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, § 54h UrhG a.F. Als angemessene Vergütung gelten nach § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Diese Form einer Geräteabgabe hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1996 - 1 BvR 1767/92 -, GRUR 1997, S. 123). Denn die Aneignung fremder Urheberleistung werde von den Geräteherstellern „unmittelbar zweckveranlasst“ (vgl. BVerfGE 79, 1 ).
Der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen die Geräteabgabe unter anderem bei Readerprintern für anwendbar gehalten, also Geräten, mit denen mikroverfilmtes Material lesbar sowie kopierbar gemacht werden kann (vgl. BGHZ 121, 215). Er hat es dabei für die Zweckbestimmung im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. genügen lassen, dass die Geräte ihrem Zweck entsprechend jedenfalls auch zum Kopieren geschützten Materials eingesetzt würden. Hier und in einer weiteren Entscheidung zu Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 ) hat der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG a.F., sondern eine geringere „angemessene Vergütung“ geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326 ). Schließlich hatte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Rechtsstreit die Frage zu beurteilen, wie die Vergütungspflicht im Falle einer Funktionseinheit mehrerer Geräte - PC, Scanner, Drucker - auszugestalten ist. Hierbei sei das Gerät mit der urheberrechtlichen Vergütung zu belasten, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, somit der Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98 -, GRUR 2002, S. 246).
Das Urheberrecht wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) gerade auch im Hinblick auf die hier in Frage stehende Vergütung für erlaubte Privatkopien grundlegend novelliert. Drucker und Plotter dürften nach der neuen Fassung von § 54 Abs. 1 UrhG zu den vergütungspflichtigen Geräten gehören (so z.B. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 54 Rn. 6 f.). Übergangsweise galten die früheren Sätze nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1294) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (WahrnG n.F.) bis zum 1. Januar 2010 fort, sofern zuvor noch keine entsprechenden Tarife aufgestellt waren.
II.
1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft unter anderem Drucker und Plotter (künftig teilweise einfach: Drucker).
Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B-K... aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 vom 30. März 2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe.
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bejahte in ihrem Einigungsvorschlag dem Grunde nach eine Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure von Druckern und Plottern und schlug Vergütungssätze vor, die unterhalb der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. vorgesehenen Sätze und auch noch unterhalb der von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Sätze lagen. Die Beklagte nahm diesen Vorschlag nicht an.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben den Auskunftsansprüchen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach statt.
2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit Urteil vom 6. Dezember 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 174, 359). Der Beschwerdeführerin stehe kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handle es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien.
a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, sei er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit sei nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfielen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen seien. Die im Streitfall anwendbare (frühere) gesetzliche Regelung lasse eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu. Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspreche. Es sei dasjenige Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, also der Scanner.
b) Werde hingegen ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, sei er schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vorzunehmen.
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. gelte unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen würden. Mit der Ablichtung...
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