BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 26/14 -
1. die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zu verpflichten, der Antragstellerin eine regelmäßige Kommunikation mit ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt J… zu gewährleisten, |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts J… |
Antragstellerin: B...
Rechtsanwalt J…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts J… wird abgelehnt
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen - unabhängig davon, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entspricht - nicht vor.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten...