BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 36/04 -
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2004 - 2 Bs 400/04 und 2 Bs 401/04 - und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 2004 - 3 E 4212/04 und 3 E 4242/04 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. August 2004 wieder herzustellen,
Antragsteller: | 1. Verein "M... e.V.", vertreten durch den Vorstand, |
2. Frau R..., | |
3. Frau S... |
Schanzenstraße 1, 20357 Hamburg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar angeordnete Allgemeinverfügung, die unter anderem die weitere Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen über den 31. August 2004 hinaus untersagt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall bei einem zulässig gestellten Antrag einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre...