Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Coming into Force10 Marzo 2016
CitationBetriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist
Abbreviated LabelLuftBO
Issue Date04 Marzo 1970
Record NumberBJNR002620970
Official Gazette PublicationBGBl I 1970, 262

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.3.1976 +++)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verantwortlichkeit
§ 3 Grundregel für den Betrieb
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Zweiter Abschnitt
Technische Betriebsvorschriften
§ 4 Zulässige Betriebszeiten
§§ 5 bis 9 (weggefallen)
§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge
§§ 11 bis 13 (weggefallen)
§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen
§ 15 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
§§ 16 bis 17 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
§ 20 Ergänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart erforderlich ist
§ 21 Ergänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebsbedingungen erforderlich ist
§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung
Fünfter Abschnitt
Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1. Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
§ 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
§ 28 Anzeigepflicht
§ 29 Betriebsstoffmengen
§ 30 Bordbuch
§ 31 Flugdurchführungsplan
2. Flugbesatzung
§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
§ 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
§ 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen
§ 35 Wettermindestbedingungen
Sechster Abschnitt
Besondere Flugbetriebsvorschriften
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 36 Überwachung
§ 37 Flugbetriebshandbuch
§ 38 Betriebsleiter
§ 39 Anzeigepflicht
§ 40 Flugbetriebspersonal
§ 41 Zusammensetzung der Besatzung
§ 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
§ 43 Aufenthalt im Führerraum
§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
§ 45 Flugdurchführungsplan
§ 46 Betriebsstoffvorräte
§ 47 Mindestausrüstungsliste
§ 48 Klarlisten
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Such- und Rettungsdienst
§ 52 Fluggäste
§ 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
2. Arbeitsflüge
§ 54 Arbeitsflüge
3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
§ 55 Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 56 Durchführungsvorschriften
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Inkrafttreten
Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 8, 10 und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,

1.
nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
1a.
die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt,
2.
für die die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaates übernommen hat,
3.
die in einem anderen Land registriert sind, aber im Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes eingesetzt werden.

(2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 richtet sich

1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 3 deutsch);
3.
im übrigen nach den nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Verantwortlichkeit

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.

(2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des technischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können von einer Person wahrgenommen werden.

(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt.

§ 3 Grundregel für den Betrieb

(1) Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsportgeräteführer und Fluggast müssen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.

§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr

Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.

Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
§ 4 Zulässige Betriebszeiten

(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile können von dem Luftfahrt-Bundesamt oder dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten zulässige Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.

(2) Auf Antrag des Halters kann die zuständige Stelle von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts und den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Betriebsergebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Betriebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die zuständige Stelle kann die Festlegung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

§§ 5 bis 9 (weggefallen)
§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge

Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn Gewicht und Schwerpunkt verändert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.

§§ 11 bis 13 (weggefallen)
§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung

(1) Die zuständige Stelle ordnet durch Lufttüchtigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.

(2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 15 (weggefallen)
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