Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Coming into Force23 Enero 2020
Record NumberBJNR007410012
Issue Date16 Enero 2012
Abbreviated LabelErdölBevG 2012
Official Gazette PublicationBGBl I 2012, 74

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2012 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 16.1.2012 I 74 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.4.2012 in Kraft.

§ 1 Bevorratung

Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.

Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes
§ 2 Allgemeines

(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht.

(3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte betreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie voraus.

(4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzahlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen voraus.

§ 3 Bevorratungspflicht

(1) Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum Ablauf des 30. Juni des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli erforderlich ist.

(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedriger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde zu legen.

(3) Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). Diese werden um Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. Übersteigt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anteil von 4 Prozent, wird die Summe um diesen tatsächlichen Anteil verringert. Zu dieser Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Ausnahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden. Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt, multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermittelten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der Tage des entsprechenden Kalenderjahres.

(4) Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(5) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind. Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mineralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berechnung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil des Erzeugnisses heranzuziehen.

§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht

(1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an

1.
Erdöl,
2.
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.

(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden, sofern

1.
diese in demselben Tanklager oder in derselben Raffinerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, und
2.
sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung sofort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden können.

(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt werden können.

(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelagerten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:

1.
Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,
2.
Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem Faktor 1,2 ergibt.

Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.

(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden und wie folgt gehalten werden:

1.
in Vorratsbehältern von Raffinerien,
2.
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
3.
in Tanklagern an Rohrleitungen,
4.
in Kavernen,
5.
auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen der Ladung bereit sind, oder
6.
in Form von Tankbodeninhalten.

Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu berücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und Vorräte, die wie folgt gehalten werden:

1.
in Ölleitungen,
2.
in Straßentankwagen,
3.
in Eisenbahnkesselwagen,
4.
auf Leichtern,
5.
auf Küstentankschiffen,
6.
in Bunkern von Schiffen,
7.
in Tankstellen,
8.
in Einzelhandelsgeschäften,
9.
von sonstigen Verbrauchern,
10.
als Betriebsvorräte,
11.
auf Binnentankschiffen,
12.
auf Tankschiffen auf See oder
13.
als militärische Vorräte.

(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unternehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle eines anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.

§ 5 Spezifische Vorräte

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich oder elektronisch verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(2) Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein Mindestniveau dar. Dieses Mindestniveau gilt in gleicher Weise für

1.
Ottokraftstoff,
2.
Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für
3.
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.

(3) Die Summe der...

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