Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen

Coming into Force05 Abril 2013
CitationGesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II S. 957), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist
Issue Date06 Agosto 1964
Abbreviated LabelDiplBezÜbkG
Record NumberBJNR209570964
Official Gazette PublicationBGBl II 1964, 957

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.8.1964 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April 1961 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1) Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird die Bundesregierung ermächtigt,

a)
ausländische Missionen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren;
b)
durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem Wiener Übereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte ausländischen Missionen und deren Mitgliedern in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die Entsendestaaten das Wiener Übereinkommen auf die bei ihnen bestehende Mission der Bundesrepublik Deutschland und ihre Mitglieder einschränkend anwenden. Die Bundesregierung wird insbesondere ermächtigt, die Tätigkeit ausländischer Missionen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art oder Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende Tätigkeit der Mission der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten.

(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf...

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