Luftsicherheitsgesetz

Coming into Force07 Diciembre 2022
Record NumberBJNR007810005
CitationLuftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist
Abbreviated LabelLuftSiG
Issue Date11 Enero 2005
Official Gazette PublicationBGBl I 2005, 78

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.1.2005 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 9a u. 22 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.1.2005 I 78 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 15.1.2005 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Aufgaben
Abschnitt 2
Sicherheitsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
§ 3a Flugverbot
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister
§ 8 Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber
§ 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
§ 10 Zugangsberechtigungen
§ 10a Sicherheitsausrüstung
§ 11 Verbotene Gegenstände
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Abschnitt 3
Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte
§ 13 Entscheidung der Bundesregierung
§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
§ 15 Sonstige Maßnahmen
Abschnitt 4
Zuständigkeit und Verfahren
§ 16 Zuständigkeiten
§ 16a Beleihung
§ 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften
§ 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
Abschnitt 6
Schlussbestimmung
§ 21 Grundrechtseinschränkungen
§ 22 Übergangsregelung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

§ 2 Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.
Abschnitt 2 Sicherheitsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

(4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.

§ 3a Flugverbot

(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen. Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist möglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden.

(2) Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3) nach Kapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benannt zu sein oder verstößt es gegen seine Pflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde gegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des Absatzes 1 verhängen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Fußnote

(+++ § 5 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 9a Abs. 3 Satz 4 +++)

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.

Fußnote

(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 +++)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (früher Nr. 4): Die Vorschrift ist iVm § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG (96-1) idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 11.1.2005 I 78 mit dem GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2010 I 885 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07

§ 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister

(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.

(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient

1.
der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie
2.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.

(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:

1.
Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie
2.
die Tatsache, dass
a)
die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
b)
die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
c)
eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, einschließlich der rücknehmenden oder widerrufenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
d)
ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens.

(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen...

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