Urteil Nr. I ZR 153/17 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:101220UIZR153.17.0
Date10 Diciembre 2020
Docket NumberI ZR 153/17
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:101220UIZR153.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
10. Dezember 2020
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
YouTube-Drittauskunft II
Richtlinie 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 101 Abs. 2 Nr. 3, § 101 Abs. 3
Nr. 1; BGB § 242 Be
Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1
UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer
der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das
Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den
Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwende-
ten IP-Adressen.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision
der Klägerin das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 22. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main - 3. Zivilkammer - vom 3. Mai 2016 wird auch im Umfang der
Aufhebung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in der Bundesrepublik Deutschland tätige Filmverwerterin
und macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "P. " und "S. "
geltend. Die Beklagte zu 1 betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Videoda-
teien hochgeladen und anderen Internetnutzern zugänglich gemacht werden können.
Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 und Inhaberin der von
1

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