Urteil Nr. VI ZR 92/19 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:280120UVIZR92.19.0
Date28 Enero 2020
Docket NumberVI ZR 92/19
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:280120UVIZR92.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 92/19 Verkündet am:
28. Januar 2020
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 630c Abs. 3 Satz 1
a) Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirt-
schaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen
Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche
Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf
eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen
einer Behandlung.
b) Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsme-
thode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private
Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang
erstattet.
c) Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information
über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende
medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen
Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - VI ZR 92/19 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen
von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rück-
zahlung des von ihr für eine Krampfadertherapie gezahlten ärztlichen Behand-
lungshonorars wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information.
Der Beklagte ist Chirurg. Er leitet ein ambulantes Venenzentrum, das auf
die minimalinvasive Behandlung von Venenleiden spezialisiert ist. Am 10. De-
zember 2013 ließ die Ehefrau des Klägers (nachfolgend: Patientin) beim Be-
klagten eine Behandlung ihrer Krampfadern nach dem "VenaSeal closure Sys-
tem" durchführen. Diese neu entwickelte Behandlungsmethode zielt auf einen
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