Urteil Nr. VIII ZR 86/16 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-10-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR86.16.0
Docket NumberVIII ZR 86/16
Date18 Octubre 2017
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR86.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 86/16 Verkündet am:
18. Oktober 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 254 A, 278, 280, 284, 305c, 307 (Cf), 437, 439, 478;
ZPO § 304
a) Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer
formularmäßig verwendete Klausel
Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht,
geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN
durch den AG nachzuweisen.
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelun-
gen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit
wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinba-
ren ist.
b) Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kunden-
feindlichster Auslegung allein an eine mangelbedingte Verursachung anknüpft, er-
fasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die - wenn
überhaupt - nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer ver-
schuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären,
und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des
Verkäufers.
- 2 -
c) Soweit eine Erstattungspflicht darin ferner nicht auf Aufwendungen beschränkt ist,
deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven
Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, wird ein etwa in §§ 284,
439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit
angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften
Lieferung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßig-
keitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung
der Mangelfolgen veranlassten (Mehr-)Aufwand belastet werden darf.
d) Zudem schneidet die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dem
Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mit-
verschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16 - OLG Köln
LG Bonn

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