Urteil Nr. XII ZR 36/21 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:020322UXIIZR36.21.0
Date02 Marzo 2022
Docket NumberXII ZR 36/21
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:020322UXIIZR36.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 36/21 Verkündet am:
2. März 2022
Fahrner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1 und 3, 326 Abs. 1 und 5, 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
a) Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter
der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im
Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffent-
lichung in BGHZ bestimmt).
b) Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von
70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegen-
stands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt
grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maß-
nahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden
kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
d) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar
und wie dem gegebenenfalls zu begegnen ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungs-
weise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls.
BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - LG Essen
AG Gelsenkirchen
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling,
Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 16. März 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsen-
kirchen vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Rückzahlung bereits geleisteter Miete für Räum-
lichkeiten, welche sie für eine Hochzeitsfeier von der Beklagten gemietet hatten.
Die Feier konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden.
Die Kläger, die am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatten,
mieteten bei der Beklagten für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit
rund 70 Personen Räumlichkeiten an. Nachdem die Vertragsverhandlungen zu-
nächst mündlich geführt worden waren, übersandte die Beklagte den Klägern
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