Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Coming into Force10 Abril 2018
Abbreviated LabelBerVersV 2017
Issue Date19 Julio 2017
Record NumberBJNR285800017
CitationVersicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2017, 2858

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6 Satz 5, 7 Abs. 2, 18 Abs. 2, 22 Abs. 2 +++)

Eingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats:
Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,
2.
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und
3.
sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.

(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.
die Bilanz nach Formblatt 100,
2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

Fußnote

(+++ § 3 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)

Fußnote

(+++ § 4 Abs. 1 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)

(+++ § 4 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 6 Satz 5 +++)

(+++ § 4 Abs. 2 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)

Fußnote

(+++ § 5 Abs. 1: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)

§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
3.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:
a)
Lebensversicherung,
b)
Unfallversicherung,
c)
Krankenversicherung,
d)
Haftpflichtversicherung,
e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
f)
Kraftfahrtversicherung,
g)
Feuerversicherung,
h)
Transportversicherung,
i)
Luftfahrtversicherung,
j)
Kredit- und Kautionsversicherung,
k)
Sonstige Sachversicherung;
4.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.

Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 7: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)

§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen

(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen.

Abschnitt 3 Formgebundene Erläuterungen
§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen

(1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
2.
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
3.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
4.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Nachweisung 202.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203 zu erstellen.

§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,
2.
Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
3.
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Nachweisung 212,
4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219.
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen

Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
2.
Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Nachweisung 121,
3.
Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220,
4.
Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,
6.
Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 265.
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen

(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,
2.
Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,
3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.

§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT