Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen

Coming into Force28 Noviembre 2022
Issue Date01 Octubre 2020
Record NumberBJNR205100020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 2051

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.10.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert und Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Kostenschuldner

(1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehung der Kostenerstattungspflicht

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Bewirken. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kreditanstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2.

§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung

(1) Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(2) Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen...

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