Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Coming into Force11 Julio 2022
Record NumberBJNR146700019
CitationVerordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1467)
Issue Date15 Octubre 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1467

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) neu gefasst und § 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.

§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über

1.
die Ziele der Maßnahmen,
2.
die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht werden sollen, und
3.
die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.

(2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.

(3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.

§ 3 Form und Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.
die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbesondere eine Beschreibung
a)
der mit ihnen verfolgten Zwecke,
b)
der einzelnen Arbeitsphasen,
c)
der jeweils...

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