Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Coming into Force | 05 Abril 2013 |
Citation | Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) |
Issue Date | 08 Septiembre 2009 |
Record Number | BJNR299200009 |
Abbreviated Label | FlugLSV 2 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2009, 2992 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.9.2009 +++)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung mit Schallschutzanforderungen zum Schutz gegen Fluglärm gilt für die Errichtung von schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen nach § 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in dem Lärmschutzbereich eines Flugplatzes sowie für die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 eines Flugplatzes. Diese Verordnung gilt auch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errichtung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig ist.
Aufenthaltsräume sind
- 1.
- in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;
- 2.
- in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;
- 3.
- in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1 Satz 1 muss das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'
w,res
der DIN 4109, Ausgabe November 1989, der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen abhängig von der Zugehörigkeit der baulichen Anlage zu den nachstehenden Isophonen-Bändern mindestens betragen:
- 1.
- in der Tag-Schutzzone 1 und in der Tag-Schutzzone 2:
- 2.
- in der Nacht-Schutzzone:
- ...
bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) von |
R'w,res für Aufenthaltsräume |
weniger als 60 dB(A) | 30 dB |
60 bis weniger als 65 dB(A) | 35 dB |
65 bis weniger als 70 dB(A) | 40 dB |
70 bis weniger als 75 dB(A) | 45 dB |
75 dB(A) und mehr | 50 dB |
bei einem |
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