Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Coming into Force05 Abril 2013
CitationFlugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992)
Issue Date08 Septiembre 2009
Record NumberBJNR299200009
Abbreviated LabelFlugLSV 2
Official Gazette PublicationBGBl I 2009, 2992

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.9.2009 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung mit Schallschutzanforderungen zum Schutz gegen Fluglärm gilt für die Errichtung von schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen nach § 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in dem Lärmschutzbereich eines Flugplatzes sowie für die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 eines Flugplatzes. Diese Verordnung gilt auch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errichtung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig ist.

§ 2 Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind

1.
in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;
2.
in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;
3.
in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.
§ 3 Schallschutzanforderungen

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1 Satz 1 muss das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'

w,res

der DIN 4109, Ausgabe November 1989, der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen abhängig von der Zugehörigkeit der baulichen Anlage zu den nachstehenden Isophonen-Bändern mindestens betragen:

1.
in der Tag-Schutzzone 1 und in der Tag-Schutzzone 2:
bei einem äquivalenten
Dauerschallpegel für den
Tag (LAeq Tag) von
R'w,res für
Aufenthaltsräume
weniger als 60 dB(A) 30 dB
60 bis weniger als 65 dB(A) 35 dB
65 bis weniger als 70 dB(A) 40 dB
70 bis weniger als 75 dB(A) 45 dB
75 dB(A) und mehr 50 dB
2.
in der Nacht-Schutzzone:
...
bei einem

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