BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3226/14 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. R…
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwälte Zimmer, Bregenhorn-Wendland,
Wiesenstraße 21 A1, 40549 Düsseldorf -
gegen |
a) |
das Urteil des Bundesgerichtshofs |
vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 -, |
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b) |
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf |
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vom 6. März 2014 - 21 S 187/12 -, |
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c) |
den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf |
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vom 11. Juni 2012 - 39 C 11058/11 -, |
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d) |
das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf |
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vom 26. April 2012 - 39 C 11058/11 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. März 2015 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie und wendet sich gegen die Versagung, als Honorararzt wahlärztliche Leistungen gegenüber einer Patientin abrechnen zu dürfen.
1. Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz <KHEntgG> in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Wahlleistungen sind „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Der konkrete Inhalt von Wahlleistungen wird vom Gesetz nicht vorgegeben, es wird lediglich zwischen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen unterschieden (vgl. § 17 KHEntgG).
Wahlleistungen dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.
2. Auf der Grundlage eines mit dem Krankenhausträger geschlossenen Honorararztvertrages führte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für diesen eine Wirbelsäulenoperation durch. Die privat krankenversicherte Patientin war bereits zuvor ambulant beim Beschwerdeführer in Behandlung. Vor der Operation schloss sie mit diesem eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag nebst Wahlleistungsvereinbarung, in der als Wahlarzt nicht der Beschwerdeführer, sondern ein Krankenhausarzt benannt wurde. Nach erfolgter Operation stellte der Beschwerdeführer der Patientin für die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen unter Ansatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einen Betrag in Höhe von 1.174,23 € in Rechnung. Das im Ausgangsverfahren klagende Krankenversicherungsunternehmen erstattete zunächst ihrer Versicherungsnehmerin die Kosten. In der Folgezeit nahm das Versicherungsunternehmen den Beschwerdeführer auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer antragsgemäß verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ist ohne Erfolg geblieben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder auf Grundlage der von der Krankenhausträgerin abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung noch aus der „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ das Recht, die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber der Patientin abzurechnen. Der Beschwerdeführer werde in der Wahlleistungsvereinbarung weder als Wahlarzt noch als „gewünschter“ Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Die Vereinbarung könne sich wegen § 17 Abs. 3 KHEntgG auch nicht auf ihn erstrecken, weil er nicht zu den dort genannten angestellten oder verbeamteten Krankenhausärzten mit eigener Liquidationsberechtigung gehöre. Er sei auch nicht „auf Veranlassung“ eines solchen Krankenhausarztes tätig geworden. Die privatrechtliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Patientin sei gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig, da § 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlege. Die Norm sei von ihrem Wortlaut her eindeutig. Auch Sinn und Zweck der Regelung widerspreche es, eine direkte Abrechnungsmöglichkeit des Honorararztes gegenüber dem Patienten frei vereinbaren zu können. Die ein zusätzliches Entgelt rechtfertigende herausgehobene ärztliche Qualifikation („Chefarztstandard“) könne nicht bei allen Honorarärzten von vornherein gleichsam „automatisch“ angenommen werden. Auch die Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Norm stützten diese Auslegung.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, und Art. 3 Abs. 1 GG.
In den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit werde eingegriffen, weil eine Vergütung für die Wahlleistung in Form einer höchstpersönlichen Zuwendung ausgeschlossen werde. Damit werde dem Beschwerdeführer als Honorararzt ein Markt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung vorenthalten. Gemeinwohlbelange rechtfertigten diesen wertungsmäßig intensiven Eingriff nicht; vielmehr entstehe ein problematischer Schutz der Chefärzte vor Konkurrenz. Der von den Gerichten vorgenommenen Auslegung von § 17 Abs. 3 KHEntgG liege eine verfassungswidrige Überschreitung richterlicher Kompetenzgrenzen zugrunde. Es sei eine Interpretation gewählt worden, die den Wortlaut des Gesetzes missachte, keinen Widerhall im Gesetz auf systematischer wie teleologischer Ebene finde und nicht vom Gesetzgeber gebilligt werde. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG, der aus der vorgenommenen Auslegung des § 17 Abs. 3 KHEntgG folge, sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die vom Bundesgerichtshof angeführten preisrechtlichen Ziele und qualitativen Erwägungen rechtfertigten den Grundrechtseingriff nicht. Jedenfalls stelle der Ausschluss der Honorarärzte von den Wahlleistungen kein zur Verfolgung dieser Ziele geeignetes Mittel dar. Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne trete hinzu, dass der Schutz der Chefärzte vor Konkurrenz kein hinreichender Gemeinwohlbelang sein könne. Vielmehr würden die Patienteninteressen...