Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021219.1bvr140201 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - Rn. (1-25), |
Date | 19 Diciembre 2002 |
Judgement Number | 1 BvR 1402/01 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1402/01 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | der Frau F..., |
2. | des Herrn F... |
Prinzregentenplatz 21, 81675 München -
gegen a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 37.01 -, |
b) | das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 - 2 N 97.906 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 19. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 - 2 N 97.906 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 37.01 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.600 € (in Worten: fünfundzwanzigtausendsechshundert Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen ein Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der Privatgrundstücke als öffentlichen Grüngürtel ausweist.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier insgesamt 6.637 qm großer Grundstücke. Eines davon ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Ausgangsverfahren wandten sie sich gegen den Bebauungsplan, mit dem das mit Bäumen und Sträuchern bewachsene und bisher als parkartiger Garten genutzte Flurstück fast vollständig und das Hausgrundstück etwa zur Hälfte Teil eines nach Osten verschobenen und in Nord-Süd-Richtung verlaufenden überörtlichen Grünzugs werden soll. Auf der anderen Seite des Grünzugs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 1.025 Wohneinheiten entstehen. Zweck der Verschiebung des Grünzugs ist nach dem Planentwurf die Anbindung möglichst vieler Wohnungen an den Grünzug. Der festgesetzte Grünbereich hat eine Breite von zwischen 20 und 50 m, seine maximale Breite entfaltet er im nördlichen Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer. Im Planteil II (Grünordnung) sind die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorhandenen Bäume und Gehölze als zu erhalten dargestellt. Der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Teil ist als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen ausgewiesen. Im Oktober 1997 wurde ein Umlegungsverfahren eingeleitet.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Planerischer Anstoß zu dem Bebauungsplan sei das Bedürfnis nach Schaffung von Wohnraum gewesen. Für die Verschiebung des Grünzugs nach Osten sprächen gewichtige öffentliche Belange. Die dichte Wohnbebauung erfordere im Interesse gesunder Wohnverhältnisse eine ausreichende Versorgung mit öffentlich zugänglichen Freiflächen. Nicht zu beanstanden sei die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Situierung des öffentlichen Grünzugs durch die Lage des vorhandenen Gehölzbestandes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorgezeichnet gewesen sei.
Die Beschwerdeführer ließen außer Acht, dass der Grünzug auch aus den sich daran anschließenden privaten, mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit ausgestalteten Grünflächen bestehe. Für die von den Beschwerdeführern vermisste Behandlung ihrer alternativ vorgeschlagenen Bauräume auf ihren Grundstücken habe für die Antragsgegnerin kein Anlass bestanden, da diese mit der beschlossenen Situierung des Grünzugs nicht vereinbar wären. Auf die vorsorglich unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Hausgrundstück dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB zuzurechnen sei, komme es nicht entscheidungserheblich an.
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