BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 49/17 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2017 - 7 W 32/17 - aufzuheben und die T … GmbH zu verpflichten, vorläufig die Telefonverbindung zu den Rufnummern …, …und … sowie zu der Fax-Nummer …und die Internetverbindung zu der B … GbR umgehend wieder herzustellen |
Antragstellerin: |
B … GbR, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt B …,
in Sozietät B … GbR -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag der Antragstellerin, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 8. September 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 1).
1. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die volle oder teilweise Erstattung der der Antragstellerin entstandenen Auslagen anordnen.
Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris,...