Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 980/16
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20191030.2bvr098016 |
Date | 30 Octubre 2019 |
Judgement Number | 2 BvR 980/16 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 980/16 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn Prof. Dr. S…, |
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2. |
des Herrn Prof. Dr. H…, |
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3. |
des Herrn M…, |
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4. |
des Herrn E…, |
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5. |
des Herrn Dr. G…, |
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6. |
der Frau M…, |
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7. |
des Herrn Dr. H…, |
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8. |
des Herrn Dr. S…, |
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9. |
des Herrn Prof. Dr. K…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
1. das von der Europäischen Zentralbank am 22. Januar 2015 angekündigte Public Sector Purchase Programme (PSPP), mit Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015, in Kraft getreten am 15. Mai 2015, über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10), nunmehr seine am 12. September 2019 beschlossene Wiederaufnahme ab 1. November 2019 durch Anleihenkäufe in Höhe von 20 Milliarden Euro netto bis zur Änderung des Leitzinses, |
|
2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank pro rata ihres Kapitalanteils an der Europäischen Zentralbank am Vollzug des Public Sector Purchase Programme der Europäischen Zentralbank in Gestalt der Wiederaufnahme der Anleihenkäufe in Höhe von netto 20 Milliarden Euro monatlich ab 1. November 2019, |
||
3. die Untätigkeit der Bundesregierung und des Bundestages im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Public Sector Purchase Programme (PSPP) ab 1. November 2019 sowie die anderen zinspolitischen Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2019 und insbesondere die unterlassene Herbeiführung einer Abstimmung durch den Vertreter der Bundesbank im Europäischen Zentralbank-Rat am 12. September 2019 zwecks Beschlussfassung über die Entscheidungsvorlage im Europäischen Zentralbank-Rat am 12. September 2019 sowie schließlich die bisher nicht erkennbare Erklärung der Bundesbank, an einer Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms nicht teilzunehmen |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 30. Oktober 2019 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen
A.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 gemäß § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt:
1. Die Deutsche Bundesbank wird vom Vollzug des Public Sector Purchase Programme (Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015, vom 5. November 2015) in Gestalt des Beschlusses vom 12. September 2019 durch Wiederaufnahme des Anleihenkaufs ab 1. November 2019 dispensiert.
2. Dem Präsidenten der Bundesbank wird aufgegeben, bei zukünftigen Beschlüssen des EZB-Rates sein Stimmrecht gemäß Art. 10.2 der EZB-Satzung auszuüben und auf die Beschlussfassung im EZB-Rat durch Abstimmung gemäß Art. 10.2 der EZB-Satzung in Verbindung mit Art. 4.2 der GO der EZB hinzuwirken.
3. Der Bundesregierung wird aufgegeben, gegen das Public Sector Purchase Programme der Europäischen Zentralbank in Gestalt der Beschlüsse vom 12. September 2019 Klage vor dem EuGH zu erheben und – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass deren innerstaatliche Auswirkungen soweit wie möglich begrenzt bleiben.
Zur Begründung führen die...
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