Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019

Coming into Force03 Abril 2019
Issue Date18 Marzo 2019
Record NumberBJNR034100019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 341

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und § 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2019

(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2019 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 49,06406182 Prozent an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:



Baden-Württemberg 64,5 %
Bayern 81,1 %
Berlin 13,7 %
Brandenburg
Bremen 12,2 %
Hamburg 84,3 %
Hessen 74,4 %
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen 59,9 %
Rheinland-Pfalz 34,7 %
Saarland 47,9 %
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 36,9 %
Thüringen –.


(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.

(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 35 931 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 147 923 000 Euro, an Niedersachsen 168 605 000 Euro...

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