Post-Entgeltregulierungsverordnung

Coming into Force23 Marzo 2021
Issue Date22 Noviembre 1999
Record NumberBJNR238600999
Abbreviated LabelPEntgV
Official Gazette PublicationBGBl I 1999, 2386

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11.12.1999 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung

(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.

(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.

Abschnitt 1 Genehmigung auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
§ 2 Umfang der Kostennachweise

(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistungen und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
Angaben über den erzielten Umsatz der fünf zurückliegenden Jahre sowie über den im Antragsjahr und in den darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,
3.
Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich, Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im Zeitraum nach Nummer 2,
4.
Angaben über die Entwicklung der einzelnen Kosten nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2,
5.
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden, sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen, und
6.
bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie eine sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigte Differenzierung.

Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie bei einer regional begrenzten und zeitlich maximal auf ein Jahr...

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