Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Coming into Force03 Abril 2019
CitationVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ vom 28. Februar 2019 (BGBl. I S. 202)
Issue Date28 Febrero 2019
Record NumberBJNR020200019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 202

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.3.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

Abschnitt 1 Zulassung zum Aufstieg
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

1.
über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
2.
einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.

(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.

Abschnitt 2 Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
§ 2 Ziele

(1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu werden.

§ 3 Vollzeitstudium

Das Studium ist ein Vollzeitstudium.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die...

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