BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1207/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G …, |
- Bevollmächtigte:
-
Deubner & Kirchberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Erzbergerstraße 113a, 76133 Karlsruhe -
gegen |
a) |
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018 - 5 M 32/18 -, |
b) |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Landgerichts H. (Besoldungsstufe R 5) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) bei dem Oberlandesgericht C.
Die ausgewählte Konkurrentin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit etwas mehr als zwei Jahren die beamtete Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9) im N. Justizministerium. Zuvor war sie seit 2009 Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) und seit 2014 Leitende Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3). Mit der Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die neue Landesregierung wurde sie am 22. November 2017 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und ist seither wieder als Richterin am Oberlandesgericht tätig. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2002 zum Richter am Oberlandesgericht ernannt, 2006 zum Ministerialrat, 2009 zum Leitenden Ministerialrat und im gleichen Jahr zum Präsidenten des Landgerichts, zunächst beim Landgericht Hm., sodann ab 2014 beim Landgericht H.
Anlässlich ihrer Bewerbungen auf die im Januar 2017 ausgeschriebene Stelle wurden der Beschwerdeführer, die letztlich ausgewählte Bewerberin sowie ein weiterer Konkurrent dienstlich beurteilt. Alle drei Bewerber wurden in ihren damaligen Statusämtern mit den jeweiligen Bestnoten sowohl in der Gesamtbeurteilung der Leistung im ausgeübten Amt als auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt beurteilt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Staatssekretärin wurde darauf gestützt, dass trotz der jeweils erzielten bestmöglichen Noten keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vorlägen, denn der ausgewählten Bewerberin komme aufgrund ihres höheren Statusamts, verbunden mit den entsprechend höheren Anforderungen und des dementsprechenden höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zu. Im konkreten Einzelfall bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz des größeren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung abzuweichen.
Die (frühere) Landesregierung erteilte ihre Zustimmung zur Ernennung am 21. November 2017. Einen Tag später wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Ernennung in Kenntnis gesetzt. Die von ihm angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster (VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 -, juris) als auch in zweiter Instanz (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris) ohne Erfolg.
2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Art. 33 Abs. 2 GG erlaube keinen Automatismus dergestalt, dass die zweijährige Tätigkeit der ausgewählten Bewerberin als beamtete Staatssekretärin ausschlaggebend für ihre bessere Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten sein könne. Die Umstände des Einzelfalls geböten vielmehr, von einer schematischen Berücksichtigung des – damals – höheren Statusamts der ausgewählten Bewerberin abzusehen. Denn es handele sich bei dem fraglichen Amt der beamteten Staatssekretärin im N. Justizministerium um ein sogenanntes politisches Amt im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dessen Besetzung eine gewisse politische Vorauswahl vorangehe und im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsatz der Bestenauslese weiteren Modifikationen unterliege.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche...